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Ratgeber · Rund um den Umzug

Mietvertrag kündigen & Wohnung übergeben

Bevor die erste Kiste gepackt ist, steht der Papierkram an: Kündigungsfrist einhalten, die alte Wohnung ordentlich übergeben, die Kaution zurückholen – und Strom, Gas und Internet mitnehmen. Hier finden Sie die wichtigsten Regeln und Fristen kompakt zusammengefasst.

Stand: Oktober 2026·Lesezeit ca. 6 Min.

Kündigungsfrist & Schriftform

3 Monategesetzliche Kündigungsfrist für Mieter (§ 573c BGB)
3. Werktagbis dahin muss die Kündigung zugehen – Samstag zählt mit
Originaleigenhändig unterschrieben, von allen Mietern (§ 568 BGB)

Geht Ihre Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Monats beim Vermieter ein, endet das Mietverhältnis zum Ende des übernächsten Monats. Beispiel: Zugang bis zum 3. Werktag im Januar – Mietende am 31. März. Kommt das Schreiben einen Tag zu spät, verschiebt sich alles um einen Monat.

  • Schriftform: ein Schreiben im Original mit Ihrer Unterschrift. E-Mail, Fax, WhatsApp oder ein Scan genügen nicht.
  • Alle Mieter unterschreiben: Stehen zwei Personen im Vertrag, kündigen beide gemeinsam.
  • Zugang beweisen: per Einwurf-Einschreiben oder persönlich mit Zeugen bzw. gegen Empfangsbestätigung übergeben.
  • Nachmieter: beschleunigt das Mietende nur, wenn der Vertrag eine Nachmieterklausel enthält oder der Vermieter zustimmt (Aufhebungsvertrag).
Praxis-Tipp

Planen Sie den Umzugstag so, dass sich alte und neue Wohnung ein paar Tage überschneiden. Dann bleibt Zeit für Renovierung, Reinigung und eine entspannte Übergabe – und Ihr Umzugstermin ist nicht an einen einzigen Tag gebunden.

Renovieren beim Auszug?

Ob Sie streichen müssen, steht im Mietvertrag – aber nicht jede Klausel ist wirksam. Der Bundesgerichtshof hat Formularklauseln zu Schönheitsreparaturen für unwirksam erklärt, wenn die Wohnung unrenoviert übergeben wurde und Sie dafür keinen angemessenen Ausgleich erhalten haben (VIII ZR 185/14). Auch starre Fristen („Küche alle 3 Jahre“) sind unwirksam (VIII ZR 361/03). Eigene Schäden, Dübellöcher in großer Zahl oder ungewöhnliche Wandfarben sind ein eigenes Thema – sprechen Sie das am besten vorab mit dem Vermieter ab.

Wohnungsübergabe & Übergabeprotokoll

Ein Übergabeprotokoll ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, aber der beste Schutz vor Streit um Schäden und Kaution. Hinein gehören:

  • Zustand jedes Raums, vorhandene Mängel und Schäden – am besten mit Fotos
  • Zählerstände von Strom, Gas, Wasser und Heizung, gemeinsam abgelesen
  • Anzahl und Art der zurückgegebenen Schlüssel
  • Datum und Unterschriften beider Seiten; jede Seite erhält eine Ausfertigung

Für die neue Wohnung gilt dasselbe: Protokollieren Sie beim Einzug alle Vorschäden, damit sie Ihnen später nicht zugerechnet werden.

Mietkaution zurückbekommen

Die Kaution darf höchstens drei Monatsmieten ohne Betriebskosten betragen und kann in drei Raten gezahlt werden (§ 551 BGB). Nach dem Auszug darf der Vermieter eine angemessene Zeit prüfen, ob noch Forderungen bestehen – in der Praxis oft drei bis sechs Monate. Ist eine Nachzahlung aus der Nebenkostenabrechnung zu erwarten, darf er einen angemessenen Teil bis zur Abrechnung zurückbehalten (BGH, VIII ZR 71/05). Ein sauberes Übergabeprotokoll beschleunigt die Rückzahlung.

Neue Wohnung: Wohnungsgeberbestätigung & Anmeldung

Ihr neuer Vermieter muss Ihnen den Einzug schriftlich oder elektronisch bestätigen – die Wohnungsgeberbestätigung (§ 19 Bundesmeldegesetz). Mit ihr melden Sie sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug an (§ 17 BMG). Wie das in Cottbus geht, steht in unserem Ratgeber Ummelden in Cottbus.

Strom, Gas, Internet & Co. umziehen

VertragWas gilt beim Umzug?
Strom & Gas (Grundversorgung)Kündigung mit einer Frist von zwei Wochen, Textform genügt – also auch per E-Mail (§ 20 StromGVV / GasGVV).
Strom & Gas (Sondervertrag)Außerordentliches Kündigungsrecht wegen Umzugs mit sechs Wochen Frist, unter Angabe der neuen Adresse (§ 41b Abs. 5 EnWG). Bietet der Versorger innerhalb von zwei Wochen an, Sie am neuen Wohnort zu gleichen Bedingungen weiter zu beliefern, läuft der Vertrag dort weiter.
Internet & TelefonDer Anbieter muss den Vertrag am neuen Wohnort ohne Änderung der Laufzeit fortführen, wenn er dort verfügbar ist; er darf dafür ein angemessenes Entgelt verlangen. Ist die Leistung am neuen Ort nicht verfügbar, können Sie mit einem Monat Frist kündigen (§ 60 TKG).
RundfunkbeitragNeue Adresse online beim Beitragsservice melden.
ZählerständeAm Auszugs- und am Einzugstag ablesen und fotografieren.
Tipp

Melden Sie Strom und Internet für die neue Wohnung rechtzeitig an – ein neuer Internetanschluss braucht oft mehrere Wochen Vorlauf.

Häufige Fragen

Bis wann muss die Kündigung beim Vermieter sein?

Spätestens am dritten Werktag eines Monats – dann endet das Mietverhältnis zum Ende des übernächsten Monats (§ 573c Abs. 1 BGB). Der Samstag zählt dabei als Werktag (BGH, Urteil vom 27.04.2005, VIII ZR 206/04). Entscheidend ist der Zugang beim Vermieter, nicht das Absendedatum.

Kann ich per E-Mail oder WhatsApp kündigen?

Nein. Die Kündigung eines Wohnungsmietvertrags braucht die Schriftform (§ 568 Abs. 1 BGB): ein Schreiben im Original mit eigenhändiger Unterschrift. E-Mail, Fax, SMS oder eine eingescannte Unterschrift reichen nicht. Stehen mehrere Mieter im Vertrag, müssen alle unterschreiben.

Komme ich früher raus, wenn ich einen Nachmieter stelle?

Nicht automatisch. Einen gesetzlichen Anspruch gibt es nur, wenn der Mietvertrag eine Nachmieterklausel enthält oder Sie ein berechtigtes Interesse haben, das das Interesse des Vermieters deutlich überwiegt (BGH, Urteil vom 07.10.2015, VIII ZR 247/14). Fragen lohnt sich trotzdem – viele Vermieter stimmen einem Aufhebungsvertrag zu.

Wann bekomme ich meine Kaution zurück?

Nach einer angemessenen Prüffrist, in der Praxis oft drei bis sechs Monate. Einen angemessenen Teil darf der Vermieter bis zur nächsten Nebenkostenabrechnung zurückbehalten, wenn eine Nachzahlung zu erwarten ist (BGH, Urteil vom 18.01.2006, VIII ZR 71/05).

Muss ich beim Auszug renovieren?

Das hängt vom Mietvertrag ab. Haben Sie die Wohnung unrenoviert übernommen, ist eine Formularklausel zu Schönheitsreparaturen in der Regel unwirksam (BGH, 18.03.2015, VIII ZR 185/14); starre Renovierungsfristen sind es ebenfalls (BGH, 23.06.2004, VIII ZR 361/03). Im Zweifel hilft ein Mieterverein.

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Quellen (abgerufen Oktober 2026):
  1. § 573c BGB – Kündigungsfristen: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__573c.html
  2. § 568 BGB – Form und Inhalt der Kündigung: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__568.html
  3. § 551 BGB – Begrenzung und Anlage von Mietsicherheiten: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__551.html
  4. § 19 BMG – Mitwirkung des Wohnungsgebers: https://www.gesetze-im-internet.de/bmg/__19.html
  5. § 17 BMG – Anmeldung, Abmeldung: https://www.gesetze-im-internet.de/bmg/__17.html
  6. § 41b EnWG – Energielieferverträge mit Haushaltskunden: https://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005/__41b.html
  7. § 20 StromGVV – Kündigung: https://www.gesetze-im-internet.de/stromgvv/__20.html
  8. § 60 TKG – Anbieterwechsel und Umzug: https://www.gesetze-im-internet.de/tkg_2021/__60.html
  9. LTO – BGH zu Schönheitsreparaturen (VIII ZR 185/14, VIII ZR 242/13): https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/bgh-urteil-viii-zr-185-14-und-viii-zr-242-13-schoenheitsreparaturen
  10. Berliner Mieterverein – Mietkaution (BGH VIII ZR 71/05): https://www.berliner-mieterverein.de/?p=14846
  11. Berliner Mieterverein – Nachmieterstellung (BGH VIII ZR 247/14): https://www.berliner-mieterverein.de/recht/bgh/nachmieterstellung.htm
  12. Verbraucherzentrale – Behördengänge beim Umzug: https://www.verbraucherzentrale.de/laura-zieht-aus/behoerdengaenge